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Pflanzen der Erwin Vogt Forstbaumschulen GmbH

AGB

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Lieferungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns Gültigkeit. Unsere Lieferungsbedingungen gelten nicht nur für Bestellungen, die aufgrund unserer gültigen Preisliste getätigt werden, sondern auch für alle weiteren Geschäfte.

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2. Unsere Preisliste stellt ein unverbindliches Angebot dar. Ein Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.

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3. Preise: Alle Preise gelten in Euro und rein netto ab Betrieb bzw. ab dessen Zweigstelle, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

Bei (Forst)-Pflanzen werden Mengen ab 500 Stück mit dem Tausenderpreis, Mengen unter 500 Stück je Baumart, Herkunft, Altersklasse und Sortierung mit dem Hunderterpreis berechnet. Kleinstmengen unter 100 Stück werden grundsätzlich nur in Zusammenhang mit Sammelbestellungen angenommen. Hier beträgt der Aufpreis 100% vom jeweiligen Listenpreis.

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4. Verpackung, Versand: Der Versand, einschließlich Anfuhr, geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern keine entgegengesetzten Abmachungen vorliegen. Sofern Franko-Lieferung vereinbart ist, versteht sich diese frei Bahnstation bzw. LKW frei Revierförsterei mit einer Abladestelle auf LKW-befahrbaren Wegen. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

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5. Das Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

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6. Qualität, Muster, Maße: Bei Bündelung und Sortierung sind hinsichtlich der Zahl der Pflanzen im Bund und der Größe der Pflanzen Abweichungen nach oben und unten zulässig, soweit diese Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar sind. Muster zeigen stets nur die Durchschnittsbeschaffenheit. Die Pflanzen der Lieferung müssen daher nicht in vollem Umfang dem Muster entsprechen.

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7. Gewährleistung: Geliefert wird Pflanzenmaterial in der vereinbarten bzw. im Angebot beschriebenen Qualität. Qualitätsabweichungen sind ebenso wie Abweichungen hinsichtlich Art und Sorte zulässig, soweit sie dem Käufer nach dem Vertragszweck zumutbar sind. 

Ist die Lieferung für die vom Käufer vorgesehen Verwendung infolge einer Qualitäts-, Art- und Sortenabweichung nicht geeignet, so hat der Verkäufer hierfür nur einzustehen, wenn er von der vorgesehenen Verwendung wusste. 

Eine Gewähr für das Anwachsen der gelieferten Pflanzen kann grundsätzlich nicht übernommen werden, da sich die Pflanzen nach Auslieferung nicht mehr im Einflussbereich des Verkäufers befinden. 

Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen setzt die Pflanzung durch uns voraus, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten ist. Mit dieser Anwuchsgarantie wird ein Austreiben der Pflanzen in der auf die Pflanzung folgenden Vegetationsperiode gewährleistet. Höhere Gewalt, wie Verbiss, nicht zu erwartender Frost oder nicht zu erwartende Trockenheit sowie besonderer Insektenbefall sind in der Garantie nicht eingeschlossen. Eine vorbeugende Behandlung der Pflanzen gegen Schädlinge kann gesondert vereinbart werden. Für die Wirksamkeit der Mittel, die grundsätzlich nach Herstellerangaben angewendet werden, können wir keine Garantieerklärung abgeben.

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8. Mängel: Wahrnehmbare Mängel sind uns unverzüglich nach Eingang der Pflanzen mitzuteilen. Die Mängel sind genau anzugeben. Eine Minderung des Kaufpreises wird ausgeschlossen, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart wird. Bei begründeter Beanstandung nehmen wir die Ware zurück. Zu Schadensersatzleistungen wegen etwaiger Mängel der Pflanzen oder aus den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der positiven Vertragsverletzung oder der unerlaubten Handlung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

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9. Höhere Gewalt entbindet die Vertragspartner von eingegangenen Vereinbarungen. Die Gültigkeit oder Auftragsbestätigung versteht sich vorbehaltlich guten Ernteeingangs.

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10. Zahlung: Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden. Kommt der Käufer entsprechend der Zahlungsbedingungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Landeszentralbanken zu verlangen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, wenn sich nach erfolgter Auftragsbestätigung herausstellt, dass infolge schlechter Vermögensverhältnisse des Käufers der Anspruch auf Zahlung des Kaufwertes gefährdet ist. 

Kommt der Käufer dem Verlangen nach Sicherstellung bzw. Zug-um-Zug- Leistung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug wird die Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vom reinen Rechnungsbetrag zulässig. 

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Daraus entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers. 

Anerkennung: Mit Auftragserteilung gelten die Lieferungsbedingungen des Verkäufers als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von denen des Verkäufers abweichenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferung an Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften erkennen deren Inhaber oder Gesellschafter die Gültigkeit dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch sich persönlich gegenüber an.

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11. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Das vorbehaltene Eigentum geht auch dann nicht verloren, wenn der Besteller die gelieferte Ware vorübergehend auf seinem oder fremden Grundbesitz einpflanzt. Bei Vermischung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen gleichartigen Erzeugnissen erwirbt der Verkäufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes Miteigentum an den vermischten Erzeugnissen. Im Falle der Weiterveräußerung der vermischten Erzeugnisse gilt die Abtretung der Forderung des Käufers mit der Erteilung des Lieferungsauftrages als vereinbart. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung des Lieferanten sind unzulässig.

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12. Gerichtsstand: Soweit gesetzlich zulässig wird als Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile sowie als Gerichtsstand der Sitz unserer Firma vereinbart.

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